Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Ungleichbehandlung wegen des Alters in Sozialplänen zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.05.2009, Az. 1 AZR 198/08 entschieden, dass eine gestaffelte Abfindungsregelung nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit in Sozialplänen zulässig ist.

Benachteiligung aufgrund des Alters:

Eine Sozialplanregelung kann die Abfindunshöhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Lebensalter abhängig machen. Zwar verstößt dies auf den ersten Blick hin gegen § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen sind.

Zulässige unterschiedliche Behandlung:

Doch der zweite Blick verweist auf eine andere gesetzliche Norm, hier § 10 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das BAG sieht hier die Norm anwendbar, wobei das Regelbeispiel § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG genannt wird, wonach eine Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung möglich ist.

Legitimes Ziel:

Nach Darstellung des höchsten Arbeitsgerichts ist die gestaffelte Abfindungsregelung auch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG.

Richtlinientext Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG:

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Das BAG führt hierzu aus, dass es einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse entspricht, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

Die Ungleichbehandlung ist nach dem Gericht zulässig, da rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden als jüngere Arbeitnehmer.

Quelle:

www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 50/09
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, Az. 1 AZR 198/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007, Az. 19 Sa 1416/07

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen