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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Vermietung nur „an Deutsche“ nicht erlaubt

Der Kläger, aus Burkina Faso stammend, lebt seit 2002 in München und suchte in Augsburg eine Wohnung.

Er fand hierzu auch eine Anzeige einer Ein-Zimmer-Wohnung, die der Vermieter und Beklagte im April 2019 in der örtlichen Zeitung veröffentlichte. Darin war der Vermerk, wie folgt:

„… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …“

Es erfolgten danach Anrufe des Klägers und von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.

Der Vermieter vermietete die Wohnung an den Kläger nicht.

Urteil des Amtsgerichts Augsburg:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000.- € gem. §§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB. Nach dem Gericht hat der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt, siehe § 19 Abs. 2 AGG. Der Beklagte hat sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter damit abgelehnt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kam im vorliegenden Fall zur Anwendung, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auch Unterlassungsanspruch:
Das Gericht hat den Beklagten auch zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, gibt es für die Zukunft die Gefahr, dass freiwerdende Wohnungen zur Vermietung „an Deutsche“ inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Quelle:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/presse/2019/12.php; Pressemitteilung 12 vom 10.12.2019

Fazit:
Nun gab es eine Entschädigung in Höhe von 1.000.- € vom Amtsgericht Augsburg, wobei mit Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.12.2014, Az. 25 C 357/14) wegen Diskriminierung der Vermieter eine Entschädigung von 15.000.- € zahlen musste.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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