Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Verschärfung der Beweisanforderung?

Verschärfung der Beweisanforderung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Auslegung des § 22 AGG zur Beweislast befasst, wobei gem. § 22 AGG im Streitfall die mutmaßlich diskriminierte Partei nur Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermutet lässt.
Hier sieht nun das BAG bestimmte Anforderungen.
Fall:
Ein schwerbehinderter Kläger, mit einem Grad der Behinderung von 50, arbeitet bei einem beklagten Express-, Versand- und Transport-Service als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden.
Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere. Änderungsverträge wurden abgeschlossen. Sämtlichen Teilzeitmitarbeitern wurde der Wunsch auf Stundenerhöhung erfüllt, außer dem Kläger und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war.
Der Kläger wollte mit der Klage eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung mit Schadensersatzzahlung gem. § 15 Abs. 1 AGG, wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung.

Instanzenlauf:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die Beklagte hatte hiergegen Revision eingelegt.

Urteil BAG:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte den Fehler gemacht, dass die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG wegen eines in § 1 AGG stehenden Merkmals nur dann besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit “überwiegender Wahrscheinlichkeit” darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene “Möglichkeit” einer Ursächlichkeit ist nicht ausreichend.
Folge?
Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle:
BAG Urteil vom 26.01.2017, 8 AZR 736/15, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 5/17

Fazit:
Die Überzeugung des Gerichts von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem Benachteiligungsgrund und der Benachteiligung wurde schon vom BAG mit Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 112/03 als Vermutungsregelung im Sinne des § 292 ZPO angenommen, wonach das obige Urteil nur die konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung darstellt.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen