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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Verstoß des Schulgesetzes von NRW gegen das AGG?

Verstoß des Schulgesetzes von NRW gegen das AGG?

Generell kommt der Gleichberechtigung und Verfahren gegen Ungleichbehandlung immer mehr Zuspruch zu, wobei dies auch durch zahlreiche positive Urteile für die Diskriminierten belegt wird.
Behörden?
Auch für Behörden gilt der Grundsatz, dass niemand gem. § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) diskriminiert werden darf.
NRW:
Nun könnte aber hier sogar aktuell ein Bundesland und zwar Nordrhein-Westfalen mit dem. 11. Schulrechtsänderungsgesetz ein Problem mit einer Ungleichbehandlung haben.

Maßgebend ist § 26 Abs. 6 Schulgesetz NRW wonach zu den Schularten dargestellt ist:
In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. An Bekenntnisschulen müssen 1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und 2. Die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören. Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.

Damit könnte ein Verstoß gegen § 1 AGG gesehen werden, da dieses Schulgesetz bei einer Bekenntnisschule die Einstellungsvoraussetzungen an das Bekenntnis knüpft.

Religion oder Weltanschauung:
Aber gem. § 1 AGG darf wegen der Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung gegeben sein, welche aber vorhanden sein könnte, wenn Schulleiter (w/m) und / oder Lehrer (m/w) einer bestimmten Bekenntnis angehören müssen, um dort zu unterrichten.
Lösung § 9 AGG?
Könnte § 9 dem Land NRW helfen, indem eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zulässig sein kann.
Doch hierzu muss erkannt werden, dass diese Norm nur Religionsgemeinschaften schützt, da gem. Art 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff WRV das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften gewährleistet wird (siehe AGG Kommentar, Bauer u.a., § 9 Rdnr. 1).

Das Land NRW mit seinen Schulen ist aber nicht als Kirche und Religionsgesellschaft zu erkennen. Im Gegenteil, es gibt eine Trennung von Staat und Kirche, wonach z.B. in staatlichen Schulen kein Kreuz aufgehängt werden darf, wenn dies gerügt wird.

Weitere Hinweise finden Sie von Sebastian Hartmann, Würzburg, Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG – Das 11. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Prüfstand.
Quelle: http://www.doev.de/ausgaben/20-2015/

Fazit:
Die hier zu erwartenden Gerichtsverfahren werden mit Interesse entgegen gesehen, wobei die Trennung von Kirche und Staat wohl eine hohe Bedeutung haben wird.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.10.2015

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