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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Wieder einmal die Höchstaltersgrenze: Beim Sachverständigen nicht zulässig

Die Gerichte mussten sich schon mehrfach mit der Höchstaltersgrenze beschäftigen und überprüfen, ob diese gegen die Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Aktuell betraf es nun die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige.

Zum Fall:
Der Kläger (derzeit 75 Jahre) war von einer IHK (Beklagte) zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete “EDV im Rechnungswesen und Datenschutz” sowie “EDV in der Hotellerie” bestellt worden. Dies erfolgte bis zum Erreichen der vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren. Danach wurde diese Bestellung einmal, bis zur Vollendung des 71. Jahres, verlängert.

Der Antrag des Klägers auf eine weitere Verlängerung dieser Bestellung wurde von der Beklagten abgelehnt, wobei die Vorinstanzen und auch zuerst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), die Rechtslage nicht anders als das Erstgericht beurteilten.

Erst nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das BVerwG nun der Klage stattgegeben.

Begründung:
Das Gericht sah nun in der gegenständlichen Regelung eine generelle Altersgrenze. Unter Beachtung des AGGs ist dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters und ist deshalb unwirksam.

Rechtfertigungsgrund?
Das mit den Satzungsregeln verfolgte Ziel der IHK, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG. Damit liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.

Die besondere Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung ist beim Sachverständigen nicht ans Lebensalter gebunden

Die gegenständliche Arbeit als Sachverständiger auf den Gebieten, für die der Kläger seine erneute Bestellung begehrte, stellt keine besonderen Anforderungen dar, die nur jüngere Personen erfüllen könnten (bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung).

Das höchste Verwaltungsgericht führt noch zuletzt aus, dass auch die öffentlichen Sicherheit, die Verhütung von Straftaten oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in diesem Fall nicht betroffen sind, wobei eine Festlegung der Altersgrenze durch die Beklagte nicht möglich ist.

Quelle:
www.bundesverwaltungsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 9/2012, BVerwG 8 C 24.11, 01.02.2012. Den vollständigen Pressetext finden Sie unter der eben genannten Homepage in der Pressemittelung

Fazit:
Die Höchstaltersgrenze beschäftigt immer mehr die Gerichte. Nachdem sich schon die Piloten nicht abgefunden haben, nach dem 60. Lebensjahr nicht mehr fliegen zu dürfen und der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskriminierung wegen des Alters darin sah, ist nun auch bei den Sachverständigen eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich nicht mehr zu billigen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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