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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen nach dem AGG hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.

Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz seiner Beschäftigten nach dem AGG.

Wurden diese Pflichten nicht erfüllt, können folgende Konsequenzen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Klagen drohen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

Gefahr 1

Der Beschäftigte kann sich an die Beschwerdestellen wenden, seine Beschwerde vortragen und hat das Recht, das Ergebnis der Beschwerdeprüfung der Beschwerdestelle zu erfahren. Diskriminierungen sollten im Idealfall nicht vorkommen und Ihre Beschäftigten sollten deshalb so geschult werden, damit Ungleichbehandlungen schon im Ansatz vermieden werden. Damit werden nicht Ressourcen für Prüfungen der Beschwerden gebunden und gerichtliche Verfahren vermieden.

Gefahr 1
Gefahr 2

Gefahr 2

Der Angestellte kann seine Arbeitsleistung verweigern, wobei er aber trotzdem seine Lohnzahlung beanspruchen kann. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Lohn ohne Arbeit zahlen zu müssen, wenn ein diskriminierter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin rechtmäßig wegen der Ungleichbehandlung die Arbeit verweigert. Die agg-mitarbeiterschulung soll dies vermeiden, da hier umfassend zum AGG, über Gesetzestext, Beispielsfälle und Prüfungsfragen informiert wird.

Gefahr 3

Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen sind vom Unternehmer zu leisten, wenn den Anforderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgestz nicht nachgekommen wird. In untenstehender Tabelle finden Sie eine Übersicht über bereits gesprochene Urteile und der daraus für die Unternehmen zu leistenden Zahlungen. Bitte beachten Sie: Die wenigsten Unternehmen lassen es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, um negative Publicity zu vermeiden. Unternehmen mit Verstößen einigen sich in der Regel außergerichtlich mit den Betroffenen.

Gefahr 3

Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen von Unternehmen

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 26.4.2007, Az.15 Ca 11133/06 Höhe: 1.500.- €
Arbeitsgericht Frankfurt Urteil Az. 11 Ca 8952/06 Höhe: 4.000.- €
Arbeitsgericht Hamburg mit Entscheidung vom 26.01.2010 Höhe: 5.400.- €
Oberlandesgericht Köln Az. 24 U 51/09 Höhe: 5.056.- €
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidung vom 26.11.2008 Az. 15 Sa 517/08 Höhe: 20.000.- € und Vergütungsdifferenz
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