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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG

Die nordelbische evangelisch-lutherischen Kirche hat eine gebürtige Muslimin wegen deren Religion diskriminiert und muss deshalb der Dame eine Entschädigungsleistung in Höhe von 3 Monatsverdiensten zahlen, so eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4.12.2007 (Az. 20 Ca 105/07).

Zum Sachverhalt:
Der für Hamburg zuständige Landesverband des Diakonischen Werkes und damit Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche war der beklagte Arbeitgeber. Es wurde eine Stelle für eine Sozialpädagogin/einen Sozialpädagogen in einem Teilprojekt „Integrationlotse Hamburg“ öffentlich angeboten. In der Stellenanzeige steht: „Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten“. Als diakonische Einrichtung setzte die Beklagte die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.

Dagegen ging die muslimische Klägerin vor, da sie diese Stelle nicht bekam. Die Arbeitnehmerin fühlte sich wegen den AGG-Merkmalen „Religion“ und „ethnische Herkunft“ diskriminiert und verklagte die Kirche.

Die Beklagte war der Ansicht, dass wegen der gesetzlichen Norm, hier § 9 Abs. 1 AGG, die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion rechtmäßig sei. Denn die christliche Religion sei unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche sowohl im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im Diakonischen Werk.

Diesen Ausführungen folgte das Gericht aber nicht.
Bei richtlinienkonformer Auslegung der § 9 Abs. 1 AGG ist das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Für die konkrete Tätigkeit spielt nach dem Gericht das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle, wenn der sogenannte „verkündungsnahe Bereich“ gegeben ist.Der streitgegenständliche Beruf ist hier aber dem verkündungsfernen Bereich zuzurechnen.
Auch nach der Tätigkeitsart ist für die Stelle die Kirchenzugehörigkeit keine rechtfertigende Anforderung.

Die Stelle sah laut Ausschreibung öffentlichen Auftritte bei Behörden, Verbänden etc. vor, wobei der religiöse Hintergrund des Beklagten nicht betroffen wurde, sondern unmittelbar das Projekt „Integrationslotse“. Dass und warum nur Personen mit Kirchenzugehörigkeit dieses Projektziel verwirklichen hätten können, hat der Arbeitgeber aber nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können.

Fazit:
Zwar sieht § 9 AGG eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung vor. Doch muss hier der „verkündungsnahe Bereich“ betroffen sein um für die jeweilige konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern zu können.

Die Veröffentlichung hierzu finden Sie hier.

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