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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet sich unter § 19 AGG das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wieder. Da das AGG grundsätzlich gem. § 6 AGG auf den Arbeitsbereich anwendbar ist, vergrößert nun dieser § 19 AGG diesen Anwendungsbereich auf das gesamte Zivilrecht.
Doch nur unter Einschränkungen:
A. Zuerst muss der Abs. 1 dieser Norm aufgezeigt werden. Dort steht:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

Dabei muss nach Nr. 1 ein Massengeschäft oder ein Geschäft mit nachrangiger Bedeutung des Ansehens der Person vorliegen. Um diesen Fall deutlich zu machen, darf ein Praxisfall dargestellt werden, welcher gerichtlich auch schon entschieden worden ist.
So strömen Massen am Wochenende ist Discos, wobei die Türsteher einiges zu tun bekommen. Nach dem Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10 liegt aber er eine Diskriminierung vor, wenn der Partygänger wegen seiner Hautfarbe nicht den gewünschten Einlass in die Disco bekommt.

Zu Nr. 2 mussten die Versicherer die Policen ändern und den Unisex-Tarif einführen. Dieser Tarif ist ein Versicherungstarif, der das Geschlecht des Versicherungsnehmers (m/w) nicht als Tarifkriterium hat, obwohl es die Risikobewertung beeinflusst.

B. Der Absatz 2 des § 19 AGG beschränkt den Anwendungsbereich nicht nur auf Massengeschäfte, oder ähnliche Geschäfte und Versicherungsverträge. Hier gilt das Diskriminierungsverbot bei allen Schuldverhältnissen (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG) nach dem Zivilrecht, siehe den Gesetzestext:
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

Was ist unter Schuldverhältnisse gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG zu verstehen?
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Neben diesen Einschränkungen ist auch zu beachten, dass eine weitere Einschränkung bei den Diskriminierungsmerkmalen gegeben ist, wobei dieser weite Anwendungsbereich nur bei Ungleichbehandlungen aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gegeben ist.

Welche Sachverhalte hierunter fallen, ist nicht immer leicht zu bestimmen, doch hatte ein Lehrer keinen Erfolg mit der vorgetragenen Ethnie der „Berliner“. Zwar trug er vor, dass er den Berliner Dialekt spreche und traditionelle Berliner Gerichte esse, doch das Verwaltungsgericht Berlin sah den Kläger nicht als diskriminiert an, gem. Urteil vom 26.10.2012, Az. VG 5 K 222/11.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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www.agg-mitarbeiterschulung.de

 

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