Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ist keine Weltanschauung

Die Justiz Bayern teilte mit Pressemitteilung vom 12.03.2013, Az. 11/13 ein Urteil des Amtsgerichts München vom 18.10.12 zur angeblichen Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft mit.

Hintergrund:
Ein Münchner Ehepaar suchte im August 2011 eine Wohnung und fand diese auch. Mit der potentiellen Vermieterin wurden Vertragsverhandlungen geführt und das Ehepaar bekam einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf. Das Ehepaar wurde weiterhin aufgefordert, eine Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise der Vermieterin einzureichen. Daraufhin mieteten die Eheleute einen Tiefgaragenplatz im Anwesen, aber von meinem anderen Vermieter.

Weiterer Verlauf:
Ende September 2011 wurden die Eheleute informiert, dass sie die Wohnung nun doch nicht bekommen. Daraufhin machten die Abgewiesenen Schadensersatzansprüche bei Gericht geltend.

Begründung:
Nach Meinung des Ehepaars wurde der Eindruck erweckt, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Sie haben die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die potentielle Münchner Mieterin in der Gewerkschaft sei. Die Vermieterin hatte aber gegen diese Gewerkschaft einen Streit vor dem Arbeitsgericht geführt. Damit waren die Eheleute der Ansicht, dass die Absage eine Sanktionsmaßnahme der Vermieterin war. Dies stelle aber eine Diskriminierung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Denn niemand dürfe wegen seiner Weltanschauung ungleichbehandelt werden.

Urteil des Gerichts:
Die Klage wurde abgewiesen. Die Übersendung eines Mietvertragsentwurfes stellt keinen Vertragsschluss sicher in Aussicht. Damit wurden die potentiellen Mieter nur über die Mietvertragskonditionen informiert. Mangels Verstoß gegen das AGG besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes.
Zum einem lag kein Beweisangebot der Eheleute vor, wonach wegen dieser Gewerkschaftszugehörigkeit der Vertrag nicht zustande gekommen sein sollte.
Zum anderen ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft keine Weltanschauung. Diese Gewerkschaftszugehörigkeit betrifft nur die berufliche Ebene. Eine Weltanschauung umfasst dagegen das ganze Leben in all seinen Aspekten.

Quelle:
Urteil des Amtsgerichts München vom 18.10.12, AZ 423 C 14869/12 aus http://www.justiz.bayern.de, Pressemitteilung 11/13 vom 12.03.2013

Fazit:
Das AGG kam schon für zahlreiche Fälle positiv zur Anwendung, wonach die Ungleichbehandlungen nicht mehr toleriert werden müssen. Aber der Umfang des AGG wird in § 1 AGG genau festgelegt, weshalb das Ehepaar keinen Erfolg haben konnte. Dort steht, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind. Zwar wird hier die Weltanschauung genannt, doch fallen hierunter nur zentrale menschliche Fragen, welche die Persönlichkeit des Diskriminierten ausmachen. Diese beschränken sich aber nicht auf die Zugehörigkeit zur Gewerkschaft aus beruflichen Gründen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

 

 

 

 

An den Anfang scrollen