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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zusätzliche Urlaubstage

Der Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte sich mit dem Fall einer angeblichen Diskriminierung aufgrund des Altes beschäftigen.

Verbot der Altersdiskriminierung:
Gemäß § 1 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Altersdiskriminierung nicht erlaubt, da dort steht.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zum Fall:
Das beklagte Unternehmen (Bereich Schuhherstellung) gewährt den Arbeitnehmern in der Schuhproduktion nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub.
Die jüngeren Arbeitnehmer bekommen aber nur 34 Tage Urlaubstage, damit 2 Tage weniger.

Vortrag Kläger:
Dagegen ging der Kläger als Mitarbeiter dieses Unternehmens vor, da er 1960 geboren ist und nur 34 Tage bekommt. Er erkennt diese Urlaubsregelung als altersdiskriminierend. Er begehrt jährlich ebenso diese 36 Urlaubstage.

Urteil des Gerichts:
Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter ist nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist, gem. § 10 Satz 2 AGG, steht der Beklagten eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.
Die Ansicht der Beklagten, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, wurde vom BAG als richtig angesehen. Die körperlich ermüdende und schwere Arbeit bedarf bei älteren Arbeitnehmern längerer Erholungszeiten. Der Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers wurde nicht überschritten.

Quelle:
BAG Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0057/14

Fazit:
Es wird gespannt bleiben, ob dieser Fall zum europäischen Gerichtshof zur Überprüfung kommen wird. Der europäische Gerichtshof fährt eher einen harten Kurs bzgl. Diskriminierungen und wird wohl auch das Urteil des BAG vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10 kennen, wonach damals jedenfalls entschieden wurde, dass es unrechtmäßig sei, eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter durchzuführen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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